len und kommunalen Rechts eingeholt und erteilt werden. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Schutz des guten Glaubens verfängt damit auch angesichts des ausdrücklichen Vorbehalts von § 6 Abs. 2 SLFV nicht und auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Beitrag aus dem Swisslos-Fonds überhaupt nicht hätte gesprochen werden dürfen erweist sich bei dieser Rechtslage als haltlos.