Der Beschwerdeführer kann sich dieser Verantwortung nicht einfach mit dem Argument entledigen, dass die ALG BVU anlässlich der Beurteilung des Projekts für den Beitrag aus dem Swisslos-Fonds auf die Baubewilligungspflicht und eine nicht gegebene Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens hätte aufmerksam machen müssen. Aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung, SLFV) vom 13. September 1999 ergibt sich zudem, dass die Zusicherung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds unter dem Vorbehalt erfolgt, dass alle notwendigen Bewilligungen und Zustimmungen des eidgenössischen, kantona-