Die Verantwortung für die Einholung der für ein Vorhaben notwendigen Baubewilligung obliegt der Bauherrschaft. Der Beschwerdeführer kann sich dieser Verantwortung nicht einfach mit dem Argument entledigen, dass die ALG BVU anlässlich der Beurteilung des Projekts für den Beitrag aus dem Swisslos-Fonds auf die Baubewilligungspflicht und eine nicht gegebene Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens hätte aufmerksam machen müssen.