Ing. Landschaftsarchitekt FH, der somit wissen musste, dass für das streitbetroffene Projekt eine Baubewilligung hätte eingeholt werden müssen. Ausserdem darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Bauten und Anlagen einer Baubewilligung bedürfen und das Bauen ausserhalb der Bauzone restriktiven Voraussetzungen unterliegt, was erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone gilt (Urteile des Bundesgerichts 1C_10/2019 vom 15. April 2020, E. 5.1, 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, E. 5.1, sowie 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, E. 5.1). Der Beschwerdeführer kann sich vorliegend somit nicht auf den guten Glauben