111 Ib 213 E. 6b Seite 224; AGVE 1987, Seite 233). 3.2 Als nicht gutgläubig gilt, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen erwartet werden kann, von einer Bewilligungspflicht für sein Vorhaben ausgehen musste. Die Bauherrschaft muss sich dabei auch das Wissen beigezogener Fachpersonen anrechnen lassen (BGE 132 II 21 E. 6.2.2 Seite 38 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2018 vom 23. Juli 2018, E. 3.2). Der Präsident des Beschwerdeführers ist dipl. Ing. Landschaftsarchitekt FH, der somit wissen musste, dass für das streitbetroffene Projekt eine Baubewilligung hätte eingeholt werden müssen.