ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER/VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar BauG AG, Bern 2012, § 159 N 15). Die nicht gutgläubig handelnde Bauherrschaft kann sich ebenfalls auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen, sie muss jedoch hinnehmen, dass die Behörden aufgrund von grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der baulichen Ordnung und zur Wahrung der Rechtsgleichheit, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und der Bauherrschaft hieraus allenfalls erwachsende Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 Seite 39 f.; 123 II 248 E. 4a Seite 255; 111 Ib 213 E. 6b Seite 224;