RPG erteilt werden kann. Der ersuchten Bewilligung für das vom Beschwerdeführer schon realisierte Vorhaben steht zudem das öffentliche Interesse an der konsequenten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und das Gebot des haushälterischen Umgangs mit Boden entgegen, das gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer einfacheren Pflege und bequemeren Begehung des F-Gartens überwiegt. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Trennungsgebots und des Gebots des haushälterischen Umgangs mit dem Boden fällt für das Vorhaben auch eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG ausser Betracht.