24c Abs. 5 RPG). Die ohne Bewilligung ausgeführte Neugestaltung und Vergrösserung des früheren Familiengartens widerspricht aufgrund der Würdigung aller Umstände den Vorgaben gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 RPV für zulässige Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild von altrechtlichen Bauten und Anlagen, weshalb für den F-Garten keine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG erteilt werden kann.