nem Betreten eines Gartens das Tragen eines der Witterung entsprechenden Schuhwerks üblich und zumutbar ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der F-Garten öffentlich zugänglich sein soll, weil auch den Besucherinnen und Besuchern eines (naturnahen) Gartens das Tragen von geeignetem Schuhwerk zugemutet werden darf. Die neuen befestigten Mergelwege zwischen den Beeten und der neue Mergelplatz bei der Hütte sprengen das Ausmass einer massvollen Erweiterung des bisherigen Gartens und sind mit dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und damit einem zentralen Anliegen der Raumplanung unvereinbar (Art. 24c Abs. 5 RPG).