insbesondere ist den kantonalen Fachstellen darin zuzustimmen, dass die umstrittenen baulichen Massnahmen wohl auch regelmässig für Instandstellungsarbeiten und Pflegemassnahmen wieder freigelegt werden müssen und für die angestrebte ökologische Aufwertung mit Kleinstrukturen, Ruderal- und Sukzessionsflächen weder gekieste Wege und Plätze, noch Stahleinfassungen von Beeten notwendig sind. Die mit verdichtetem Kies und gewalztem Mergel bedeckten Wege und Flächen sind an diesem Standort deplatziert und entsprechen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht den wertvollen offenen Böden/Ruderalflächen, die bewilligungsfrei realisiert werden dürfen.