Die vereinzelte Kaschierung durch Pflanzen wie auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Einsehbarkeit der Anlage ändern an der mangelnden Bewilligungsfähigkeit der Anlage denn auch nichts; insbesondere ist den kantonalen Fachstellen darin zuzustimmen, dass die umstrittenen baulichen Massnahmen wohl auch regelmässig für Instandstellungsarbeiten und Pflegemassnahmen wieder freigelegt werden müssen und für die angestrebte ökologische Aufwertung mit Kleinstrukturen, Ruderal- und Sukzessionsflächen weder gekieste Wege und Plätze, noch Stahleinfassungen von Beeten notwendig sind.