Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV). Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung bleibt gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG in jedem Fall vorbehalten. 2.3 Auf dem Luftbild von Swisstopo des Jahres 1969 ist ersichtlich, dass sich am fraglichen Standort bereits vor dem 1. Juli 1972 ein Garten befand. Die Anwendbarkeit der Regeln zum Besitzstand für den F-Garten ist unbestritten. Der Vergleich der Luftbilder von Swisstopo aus den Jahren 1969 und 1976 mit dem jetzigen Zustand zeigt nun aber, dass nicht von einer wesentlichen Wahrung der Identität