Die zulässigen Änderungen von altrechtlichen Bauten und Anlagen werden in Art. 42 RPV weiter konkretisiert. Als Grundregel für alle Bauvorhaben gilt, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich der Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben muss. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 RPV). Der massgebliche Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in welchem sich die Baute oder Anlage zum Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Als massgebliches Stichdatum wird hierfür normalerweise der 1. Juli 1972 herangezogen (MUGGLI, Praxiskommentar RPG, Art. 24c N 17). Ob die Identität der