Altrechtliche zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets geniessen danach den Schutz der erweiterten Besitzstandsgarantie. Der Schutz der erweiterten Bestandsgarantie für nicht mehr zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen setzt gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG voraus, dass die fraglichen Bauten und Anlagen bestimmungsgemäss nutzbar sind. Solche Bauten und Anlagen können nach Art. 24c Abs. 2 RPG mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Die zulässigen Änderungen von altrechtlichen Bauten und Anlagen werden in Art.