Ausnahmsweise können ausserhalb der Bauzonen erstellte Bauten und Anlagen gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen dem Bauvorhaben entgegenstehen. Die beiden Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a und b RPG müssen dabei kumulativ erfüllt sein. Als standortgebunden gelten Bauten und Anlagen, deren Zweck aus objektiven technischen oder betrieblichen Gründen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (sog. positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Standort innerhalb der Bauzonen aus bestimmten Gründen ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit).