Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für zonenkonforme Bauten und Anlagen nach Art. 22 Abs. 2 RPG fällt daher ausser Betracht, womit sich die Frage stellt, ob für die umstrittenen Bauten nachträglich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. 2.2