2 von 9 Abs. 5 RPG Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform. Die ohne Bewilligung realisierte Neugestaltung und Vergrösserung eines öffentlich zugänglichen F-Gartens am Ort des bisherigen Familiengartenareals, der Neubau von Mergelwegen und -flächen zwischen den Beeten des F-Gartens sowie der neue Mergelplatz bei der Hütte dienen nicht den für die Landwirtschaftszone vorgesehenen Zwecken und sind daher als zonenfremd einzustufen.