Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ist anhand der geltenden Rechtsordnung und nicht auf der Grundlage eines allfälligen zukünftigen Rechts zu beurteilen. Die Absichtserklärung des Gemeinderats, für das Gebiet D. – vorbehältlich der Genehmigung durch das Stimmvolk – bei der nächsten Gesamtrevision eine "Spezialzone Umweltbildung C." umzusetzen, ändert daher an der nach dem geltenden Recht vorzunehmenden Beurteilung nichts, zumal der Gemeinderat erklärt hat, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Zonenplanrevision geplant sei und die genaue Ausgestaltung der Vorschriften für eine solche Schutzzone noch ungewiss ist.