Die streitbetroffene Parzelle aaa. gehört dem Beschwerdeführer und H., welche sich gemeinsam für die Pflege und Aufwertung des Gebiets D. einsetzen. Die Parzelle liegt gemäss dem von der Gemeindeversammlung am tt.mm.jjjj beschlossenen und vom Regierungsrat am tt.mm.jjjj genehmigten Kulturlandplan der Gemeinde R. ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone und in der Materialabbauzone. Der nördliche Parzellenteil mit dem F-Garten befindet sich in der Landwirtschaftszone und grenzt an zwei Seiten an den Wald. Ausserdem führt einer der sanierten Wege auf einer Länge von etwa 55 m durch den Wald. Die anderen sanierten Wegabschnitte betreffen den Wald nicht.