zudem ist von einem Aufwand von rund zehn Stunden (Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche) auszugehen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– (dieser rechtfertigt sich aufgrund der fehlenden behördlichen Verhandlung) ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.–. 3.3 Nachdem dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden und ihm die Parteikosten zu ersetzen sind, wird sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Entscheids des Amts für Justizvollzug vom 15. Februar 2021 aufgehoben. 2.