4 von 5 Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt in Verfahren ohne Streitwert die Parteientschädigung zwischen Fr. 1'210.– und Fr. 14'740.– und bemisst sich im Einzelnen nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls. Vorliegend sind Bedeutung und Schwierigkeit als niedrig zu beurteilen; zudem ist von einem Aufwand von rund zehn Stunden (Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche) auszugehen.