Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren ohne Streitwert. Daher bemisst sich die Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6–8 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt; Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).