Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 3 des Entscheids des Amts für Justizvollzug vom 15. Februar 2021 aufgehoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (§ 31 Abs. 2 VRPG) und dem Beschwerdeführer sind seine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 3.2