Dies ist vorliegend jedoch nicht mehr der Fall: Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf der Probezeit am 26. Juli 2020 definitiv aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassen. Bei der gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StGB auferlegten Weisung handelt es sich denn auch nicht um eine strafrechtliche Sanktion oder Massnahme, sondern vielmehr um eine rein resozialisierungsorientierte Vorkehr (vgl. hiezu auch das Urteil des Gerichtspräsidiums S. vom 2. Juli 2020, Erw. 2.1 und dortige Hinweise); dementsprechend ist bei einer allfälligen Widerhandlung gegen die Weisung auch eine Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr möglich (vgl. Art. 87 Abs. 3 letzter Satz StGB).