Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht vorliegend tatsächlich keine Rechtsgrundlage für eine Ausschreibung des Beschwerdeführers im RIPOL. Die Argumentation der Vorinstanz, Art. 15 Abs. 1 lit. k BPI bezwecke die Ermöglichung der Kontrolle der Einhaltung von behördlichen Anordnungen durch Personen, die eine schwere Straftat im Sinne von Art. 64 StGB begangen hätten, lässt ausser Acht, dass Voraussetzung einer Ausschreibung nach Art. 15 Abs. 1 lit. k BPI bildet, dass sich die betreffende Person im Straf- und Massnahmenvollzug befindet. Dies ist vorliegend jedoch nicht mehr der Fall: