Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Ver- ordnung) vom 26. Oktober 2016 können unter anderem folgende Behörden der fedpol Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL melden: Die Polizeibehörden der Kantone für sämtliche Zwecke nach Art. 15 Abs. 1 BPI sowie die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden für Zwecke nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, c und k BPI. 2.3