3 von 5 eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben (lit. k). Gemäss § 15 Abs. 3 lit. i und j BPI können die kantonalen Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 sowie vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. b, c, e, f, g und i Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten.