15 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vom 13. Juni 2008 durchaus eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die angefochtene Ausschreibung im RIPOL darstelle, zumal der Zweck dieser Bestimmung darin bestehe, die Kontrolle eines gestützt auf behördliche Anordnung verlangten Verhaltens von Personen, die eine schwerwiegende Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) begangen hätten, zu ermöglichen. Hinzu komme, dass Art. 15 Abs. 1 lit. j BPI eine Ausschreibung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulasse;