Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Weisung im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben werden darf. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass nach seiner endgültigen Entlassung aus dem Strafvollzug und nachdem er nicht als vermisst gelte, eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eintrag fehle. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass bei einer teleologischen Gesetzesauslegung von Art. 15 Abs. 1 lit.