Im vorliegenden Kontext macht das Departement Volkswirtschaft und Inneres allerdings geltend, dass eine Vorbefassung der Departementsleitung des Departements Volkswirtschaft und Inneres mit der Angelegenheit bestehe. Eine solche Vorbefassung führt dazu, dass gemäss § 16 Abs. 1 lit. d VRPG eine unabhängige Beschwerdeinstruktion durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres nicht mehr gewährleistet erscheint und dass die Beschwerde daher vom regierungsrätlichen Rechtsdienst instruiert und vom Regierungsrat entschieden wird (§ 15 Abs. 2 DelV). 2. 2.1