g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013). Eine institutionelle Befangenheit (zum Begriff: AGVE 2013 S. 547 ff.) liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor, da den Ämtern gesetzlich die Verpflichtung zukommt, in eigenem Namen zu handeln und zu entscheiden (§ 32 Abs. 2 Organisationsgesetz).