In der Regel ist daher das Departement Volkswirtschaft und Inneres zuständig, Beschwerden gegen Entscheidungen des Amts für Justizvollzug zu instruieren und zu beurteilen. Dementsprechend ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres daher auch zuständig, über Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen des Amts für Justizvollzug zu befinden (zur Delegation: § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013).