In organisationsrechtlicher Hinsicht besteht demnach ein – aus der Namensgebung allein nicht direkt hervorgehender – wesentlicher Unterschied, ob der Gesetzgeber eine Aufgabe einer hierarchisch der Departementsleitung unterstellten Abteilung, Unterabteilung oder Sektion auf der einen Seite beziehungsweise einem Amt oder unselbstständigen Staatsanstalt auf der anderen Seite zuweist. Ein Amt wie auch eine unselbstständige Staatsanstalt erfüllen ihre Aufgaben gemäss dem klaren Wortlaut von § 32 Abs. 2 Organisationsgesetz in eigenem Namen. Diese organisationsrechtliche Trennung des Amts vom Departement erlaubt es, dass Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen