Die Departemente der kantonalen Verwaltung sind hierarchisch in Abteilungen und Sektionen gegliedert (§ 32 Abs. 1 [1. Halbsatz] des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [Organisationsgesetz] vom 26. März 1985). Weiter bezeichnet der Regierungsrat Ämter und teilt diese sowie die unselbstständigen Staatsanstalten den Departementen zu (§ 32 Abs. 1 [2. Halbsatz] Organisationsgesetz). Die Ämter und unselbstständigen Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des Departements (§ 32 Abs. 2 Organisationsgesetz).