1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 15. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführer nicht im polizeilichen Fahndungssystem auszuschreiben. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht: 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. (…) Erwägungen 1.