Im August 2020 ersuchte Rechtsanwalt F., R., namens seines Mandanten A. um Auskunft, ob A. nach Ablauf der Probezeit im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben werde. In der Folge erliess das Amt für Justizvollzug (Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe) zunächst am 22. Januar 2021 in Dispositivform und am 15. Februar 2021 in vollständiger Ausfertigung folgenden Entscheid: "1. A. wird gestützt auf Art. 87 Abs. 3 StGB sowie das Urteil des Bezirksgerichts S. die Weisungen um 5 Jahre, beginnend ab dem 27.07.2020, bis zum 26.07.2025 verlängert. 2. Es werden folgende Weisungen erteilt: a) Kontaktverbot zu D. und E..