Am 12. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft T. auf Ersuchen des Amts für Justizvollzug beim Bezirksgericht S. den Antrag, die Bewährungshilfe und die Weisungen – ausgenommen die Fortführung der psychologischen Behandlung – um weitere fünf Jahre zu verlängern. Mit Entscheid vom 2. Juli 2020 hiess das Präsidium des Bezirksgerichts S. diesen Antrag teilweise gut und verlängerte die Weisung des Kontaktverbots zu den beiden Opfern für die Dauer von fünf Jahren, beginnend ab dem 27. Juli 2020; im Übrigen wies es den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. d)