Verpflichtung, sich in unregelmässigen Abständen Abstinenzkontrollen zu unterziehen; aktive Teilnahme an den Gesprächen mit der Bewährungshilfe Bern, wobei die Gesprächs- und Hausbesuchsfrequenz durch die Bewährungshilfe Bern vorgegeben werden; Kontaktverbot zu den beiden Opfern D. und E.). c)