Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus seiner Staatsgebühr von Fr. 2'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 359.45, insgesamt Fr. 2'859.45, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er noch Fr. 859.45 zu bezahlen. 9 von 9