8 von 9 Beschluss 1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Terrainrückbauauflage 1 der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. Februar 2020 sowie die Auflage II./1 des Protokollauszugs des Gemeinderats vom 2. März 2020 wie folgt neu gefasst: "1. Der ursprüngliche Boden- und Topographiezustand ist innert einer Frist von sieben Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vollumfänglich wiederherzustellen." b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.