Nach dem Gesagten ist die Rückbaufrist gemäss Rückbauauflage 1 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde so zu verlängern, dass dem Beschwerdeführer unverändert rund drei Monate für den Rückbau zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist ein geringfügiges Obsiegen (unter 10 %) bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen (AGVE 2004 Seite 331 mit Hinweis), weshalb die Verfahrenskosten vollständig vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen sind (§ 32 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007).