Da die Vegetationszeit mit genügend abgetrockneten Böden etwa von Mitte April bis Mitte Oktober dauert, ist die Rückbaufrist so zu verlängern, dass dem Beschwerdeführer für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands weiterhin gut drei Monate zur Verfügung stehen, was ihm auch die Kostensenkung durch Eigenleistungen ermöglicht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Rückbaufrist in Auflage 1 daher auf sieben Monate ab Rechtskraft des Entscheids zu verlängern. 5. Fazit und Kosten