Die angefochtenen Rückbauordnungen sind daher mit einer Ausnahme als erforderlich und verhältnismässig zu bestätigen. Als die AfB am 10. Februar 2020 die Auflagen 1 (Rückbau innert drei Monaten ab Rechtskraft) und 6 (Arbeiten nur bei genügend abgetrocknetem Boden) verfügte, bestand zwischen diesen kein Spannungsverhältnis. Wenn der Regierungsrat diese nun bestätigen würde, fielen die Rückbauarbeiten unter Beachtung von Auflage 1 aber in die Wintermonate, wenn die Böden erfahrungsgemäss nicht entsprechend Auflage 6 genügend abgetrocknet sind.