Dass der Aufwand für den Aushubeinbau unnütz geworden ist und für den Ausbau erneut Kosten entstehen, hat er seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben. Ob im Bereich der strittigen Terrainveränderung teilweise bereits beim Bau der Flurstrasse anfangs der sechziger Jahre künstliche Veränderungen erfolgt sind, lässt sich heute nicht mehr verlässlich feststellen und kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer gemäss Rückbauauflage 1 nur den Boden- und Topographiezustand wiederherzustellen hat, welcher vor den von ihm unbewilligt ausgeführten Arbeiten bestand.