Der Beschwerdeführer macht ferner zu Unrecht geltend, der angeordnete Rückbau erfordere den Einsatz von Lastwagen und anderen schweren Fahrzeugen im Gelände und schädige den Boden noch ein weiteres Mal. Der Beschwerdeführer kann (wie beim Einbau) mit leichten und mehrfach bereiften landwirtschaftlichen Fahrzeugen den Aushub zum nächsten Feldweg schaffen und von dort mit Lastwagen in die nächste Deponie abführen. Die Kosten für Abtransport und Deponie des Aushubs wären auch angefallen, wenn sich der Beschwerdeführer von Anfang an korrekt verhalten hätte.