Nur durch die Entfernung des auf den Unterboden geschütteten Aushubs und die Wiederherstellung des natürlichen Bodenaufbaus kann die gesetzlich geschützte und im öffentlichen Interesse liegende Bodenfruchtbarkeit wiederhergestellt werden. Mit der vergleichsweise vorgeschlagenen Alternative kann nach dem Gesagten das Erreichen des gesetzlichen Ziels nicht in genügendem Masse sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer macht ferner zu Unrecht geltend, der angeordnete Rückbau erfordere den Einsatz von Lastwagen und anderen schweren Fahrzeugen im Gelände und schädige den Boden noch ein weiteres Mal.