Von einem Landwirt, der regelmässig auf grösseren Flächen anbaut, darf man erwarten, dass er eine Fläche von weniger als 100 m2 von einer solchen von 600 m2 oder gar 900 m2 unterscheiden kann. Gutgläubigkeit ist dem Beschwerdeführer deshalb abzusprechen und die Abweichung vom Erlaubten muss als gross bezeichnet werden. Nur durch die Entfernung des auf den Unterboden geschütteten Aushubs und die Wiederherstellung des natürlichen Bodenaufbaus kann die gesetzlich geschützte und im öffentlichen Interesse liegende Bodenfruchtbarkeit wiederhergestellt werden.