Das Aushubmaterial C hätte unter dem Unterboden B eingebaut werden müssen, damit Oberboden A und Unterboden B für die Durchwurzelung erhalten geblieben wären. Im Übrigen entsprechen grossflächige Terrainveränderungen allein mit dem Ziel, die maschinelle Bewirtschaftung zu ermöglichen, offensichtlich nicht der Bewilligungsvoraussetzung, dass mit geringem, punktuellen Aufwand gewichtige Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielt werden können. Unter diesen Umständen hat die AfB die kantonale Zustimmung zur ausgeführten Terrainveränderung zu Recht verweigert. 3. Vergleichsvorschlag