Das Einbringen von Aushub war dafür nicht nötig. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer und der Abteilung Landwirtschaft Aargau DFR davon ausgehen würde, die grossflächige Terrainveränderung habe durch die neu mögliche Befahrbarkeit mit dem Traktor einen angemessenen Bewirtschaftungsvorteil geschaffen, hätte man die Terrainaufschüttung jedenfalls mittels korrekter Schichtung der Bodenhorizonte so vornehmen müssen, dass die Bodenfruchtbarkeit nicht leidet. Das Aushubmaterial C hätte unter dem Unterboden B eingebaut werden müssen, damit Oberboden A und Unterboden B für die Durchwurzelung erhalten geblieben wären.