handlung vom 12. Oktober 2020 war dieser Umstand allerdings nicht mehr so auffällig und der Beschwerdeführer machte eine für ihn erhebliche Bewirtschaftungserleichterung geltend, weil er durch die Begradigung und Abflachung des zuvor steilen Bereichs das Land nun mit dem Traktor maschinell bewirtschaften könne, um das Gelände zu mulchen oder mit Übersaaten zu versehen, was der Vertreter der Abteilung Landwirtschaft Aargau DFR bestätigte. Demgegenüber haben die Vertreter der Abteilung für Umwelt BVU sowie der AfB in Abrede gestellt, dass mit kleinem Aufwand ein grosser Nutzen erreicht wurde, was indes nach dem Gesagten Voraussetzung für eine nachträgliche Bewilligung wäre.